§ 22 SaatG 1997 Anerkennung nach dem OECD-System

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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