Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden undjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wennDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
2.Ziffer 2es artenecht ist,
3.Ziffer 3es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
4.Ziffer 4eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5.Ziffer 5es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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