§ 28 SaatG 1997 Versuchssaatgut

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
    1. 1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden undjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wennDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
    2. 2.Ziffer 2es artenecht ist,
    3. 3.Ziffer 3es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
    4. 4.Ziffer 4eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
    5. 5.Ziffer 5es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)

  4. (4)Absatz 4,Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wennDie Zulassung gemäß Absatz 3, ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und
    2. 2.Ziffer 2alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 20.07.2002 bis 15.07.2004
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
    1. 1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden undjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wennDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
    2. 2.Ziffer 2es artenecht ist,
    3. 3.Ziffer 3es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
    4. 4.Ziffer 4eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
    5. 5.Ziffer 5es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)

  4. (4)Absatz 4,Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wennDie Zulassung gemäß Absatz 3, ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und
    2. 2.Ziffer 2alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.

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