§ 22 SaatG 1997 Anerkennung nach dem OECD-System

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das BFLBundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Während der Amtsstunden kann jeder bei den Saatgutanerkennungsbehördenbeim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Das BFLBundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Während der Amtsstunden kann jeder bei den Saatgutanerkennungsbehördenbeim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

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