§ 38 SaatG 1997 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
  1. (1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
    1. 1.Ziffer einszur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
    2. 2.Ziffer 2zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
    zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgutanerkennungsbehördendes Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
  1. (1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
    1. 1.Ziffer einszur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
    2. 2.Ziffer 2zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
    zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgutanerkennungsbehördendes Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.

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