§ 6 SaatG 1997 Sorten- und Saatgutblatt

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Die Behörden habenDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen: Die Behörden habenDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:

  1. 1.Ziffer einsdie Methoden,
  2. 2.Ziffer 2die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
    1. a)Litera adie beantragte Sortenbezeichnung,
    2. b)Litera bName oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
    3. c)Litera cDatum der Sortenzulassung,
    4. d)Litera deingetragene Sortenbezeichnung,
    5. e)Litera eZurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
  3. 3.Ziffer 3die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
  4. 4.Ziffer 4Informationen und Angaben über
    1. a)Litera aVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. b)Litera brelevantes Gemeinschaftsrecht,
    3. c)Litera cEntscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
    4. d)Litera dsonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
  5. 5.Ziffer 5Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002

Die Behörden habenDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen: Die Behörden habenDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:

  1. 1.Ziffer einsdie Methoden,
  2. 2.Ziffer 2die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
    1. a)Litera adie beantragte Sortenbezeichnung,
    2. b)Litera bName oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
    3. c)Litera cDatum der Sortenzulassung,
    4. d)Litera deingetragene Sortenbezeichnung,
    5. e)Litera eZurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
  3. 3.Ziffer 3die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
  4. 4.Ziffer 4Informationen und Angaben über
    1. a)Litera aVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. b)Litera brelevantes Gemeinschaftsrecht,
    3. c)Litera cEntscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
    4. d)Litera dsonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
  5. 5.Ziffer 5Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.

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