§ 9 SaatG 1997 Melde- und Aufzeichnungspflichten

Saatgutgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
    1. 1.Ziffer einsden Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen zu führen über
      1. a)Litera aMenge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
      2. b)Litera bMenge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
      3. c)Litera cMenge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
      4. d)Litera dMenge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
      5. e)Litera eVerbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 01.07.1997 bis 15.07.2004
  1. (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
    1. 1.Ziffer einsden Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen zu führen über
      1. a)Litera aMenge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
      2. b)Litera bMenge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
      3. c)Litera cMenge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
      4. d)Litera dMenge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
      5. e)Litera eVerbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten