§ 29 SaatG 1997 Standardsaatgut

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera adie Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,die Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist,
    2. b)Litera bdie Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
    3. c)Litera ceine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist odereine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
    4. d)Litera ddie Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
  3. 3.Ziffer 3die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  4. 4.Ziffer 4das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  5. 5.Ziffer 5die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden unddie Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 9, erfüllt werden und
  6. 6.Ziffer 6der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
  7. 7.Ziffer 7im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 08.07.2000 bis 15.07.2004
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera adie Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,die Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist,
    2. b)Litera bdie Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
    3. c)Litera ceine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist odereine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
    4. d)Litera ddie Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
  3. 3.Ziffer 3die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  4. 4.Ziffer 4das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  5. 5.Ziffer 5die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden unddie Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 9, erfüllt werden und
  6. 6.Ziffer 6der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
  7. 7.Ziffer 7im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

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