§ 64 SaatG 1997 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
  2. 2.Ziffer 2der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002

Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
  2. 2.Ziffer 2der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

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