§ 53 SaatG 1997 Weitere Züchter

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.Wird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sortenzulassungsbehördevom Bundesamt für Ernährungssicherheit ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.Wird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sortenzulassungsbehördevom Bundesamt für Ernährungssicherheit ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

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