§ 39 SaatG 1997 Fachlich befähigte Personen

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als fachlich befähigt gelten Personen, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
      2. b)Litera beine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
      3. c)Litera ceine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
      4. d)Litera dohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
      5. e)Litera eohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
    2. 2.Ziffer 2an von den Saatgutanerkennungsbehördenvom Bundesamt für Ernährungssicherheit abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden habenDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehördendas Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Absatz 2, für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehördendas Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
  6. (6)Absatz 6,Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
    2. 2.Ziffer 2an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
    3. 3.Ziffer 3im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
    4. 4.Ziffer 4an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
  7. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
    1. 1.Ziffer einsbei Verzicht,
    2. 2.Ziffer 2bei fehlender fachlicher Befähigung,
    3. 3.Ziffer 3bei Überschreitung der Befugnisse,
    4. 4.Ziffer 4bei Nichterfüllung der Pflichten,
    5. 5.Ziffer 5bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
    6. 6.Ziffer 6wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.wenn eine der Voraussetzungen des Absatz 6, vorliegt.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Als fachlich befähigt gelten Personen, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
      2. b)Litera beine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
      3. c)Litera ceine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
      4. d)Litera dohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
      5. e)Litera eohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
    2. 2.Ziffer 2an von den Saatgutanerkennungsbehördenvom Bundesamt für Ernährungssicherheit abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden habenDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehördendas Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Absatz 2, für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehördendas Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
  6. (6)Absatz 6,Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
    2. 2.Ziffer 2an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
    3. 3.Ziffer 3im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
    4. 4.Ziffer 4an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
  7. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
    1. 1.Ziffer einsbei Verzicht,
    2. 2.Ziffer 2bei fehlender fachlicher Befähigung,
    3. 3.Ziffer 3bei Überschreitung der Befugnisse,
    4. 4.Ziffer 4bei Nichterfüllung der Pflichten,
    5. 5.Ziffer 5bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
    6. 6.Ziffer 6wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.wenn eine der Voraussetzungen des Absatz 6, vorliegt.

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