§ 65 SaatG 1997 Sortenliste

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
Sortenliste
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
  2. (2)Absatz 2,In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aArt und Sortenbezeichnung,
      2. b)Litera bjede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
    2. 2.Ziffer 2Name oder Firma und Adresse
      1. a)Litera ades Züchters und
      2. b)Litera bjedes weiteren Züchters,
    3. 3.Ziffer 3für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
    4. 4.Ziffer 4Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
    5. 5.Ziffer 5Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
    6. 6.Ziffer 6im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.
    7. 6.Ziffer 6im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.
  3. (3)Absatz 3,Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
    2. 2.Ziffer 2bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
    3. 3.Ziffer 3die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
  4. (4)Absatz 4,In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
  5. (5)Absatz 5,Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 20.07.2002 bis 15.07.2004
Sortenliste
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
  2. (2)Absatz 2,In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aArt und Sortenbezeichnung,
      2. b)Litera bjede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
    2. 2.Ziffer 2Name oder Firma und Adresse
      1. a)Litera ades Züchters und
      2. b)Litera bjedes weiteren Züchters,
    3. 3.Ziffer 3für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
    4. 4.Ziffer 4Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
    5. 5.Ziffer 5Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
    6. 6.Ziffer 6im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.
    7. 6.Ziffer 6im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.
  3. (3)Absatz 3,Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
    2. 2.Ziffer 2bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
    3. 3.Ziffer 3die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
  4. (4)Absatz 4,In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
  5. (5)Absatz 5,Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

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