§ 12 SchleppVO 2004 Betriebsleiter

Schleppliftverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungenvor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:Ergänzend zu den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 5, genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungenvor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVor erstmaliger Bestellung ist ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorzulegen; ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist ein ärztliches Attest alle fünf Jahre vorzulegen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für die nächste Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für erforderlich erachtet.
    2. 2.Ziffer 2Die fachliche Eignung ist durch ein positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern im Folgenden nicht Ausnahmen hiervon festgelegt werden. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
    3. 1.Ziffer einsDie gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung alle fünf Jahre zu wiederholen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für erforderlich erachtet.
    4. 2.Ziffer 2Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:Den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 besitzen;Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in den letzten fünf Jahren vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder einem gewerbebehördlich genehmigten Schlepplift während einer gesamten Saison bzw. in der Dauer von mindestens drei Monaten während einer Saison tätig waren;
    3. 3.Ziffer 3Bei Schleppliften mit hoher Seilführung: Personen, die in den letzten fünf Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens einwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften oder eine praktische Einschulung an einer systemgleichen Schleppliftanlage durch einen Betriebsleiter einer Seilbahn oder einen Hersteller von Schleppliften nachweisen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Schleppliften mit niederer Seilführung: Personen, die in den letzten zehn Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens zweiwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften nachweisen.
    5. 1.Ziffer einsPersonen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß § 2 Z 5 Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;
    6. 2.Ziffer 2Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß § 2 Z 5 Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
    7. 3.Ziffer 3Personen, die eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung ausüben und bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden;
    8. 4.Ziffer 4Personen, die als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden und in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung oder einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
    9. 5.Ziffer 5Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.

Stand vor dem 26.11.2013

In Kraft vom 04.12.2004 bis 26.11.2013
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungenvor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:Ergänzend zu den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 5, genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungenvor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVor erstmaliger Bestellung ist ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorzulegen; ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist ein ärztliches Attest alle fünf Jahre vorzulegen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für die nächste Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für erforderlich erachtet.
    2. 2.Ziffer 2Die fachliche Eignung ist durch ein positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern im Folgenden nicht Ausnahmen hiervon festgelegt werden. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
    3. 1.Ziffer einsDie gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung alle fünf Jahre zu wiederholen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für erforderlich erachtet.
    4. 2.Ziffer 2Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:Den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 besitzen;Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in den letzten fünf Jahren vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder einem gewerbebehördlich genehmigten Schlepplift während einer gesamten Saison bzw. in der Dauer von mindestens drei Monaten während einer Saison tätig waren;
    3. 3.Ziffer 3Bei Schleppliften mit hoher Seilführung: Personen, die in den letzten fünf Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens einwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften oder eine praktische Einschulung an einer systemgleichen Schleppliftanlage durch einen Betriebsleiter einer Seilbahn oder einen Hersteller von Schleppliften nachweisen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Schleppliften mit niederer Seilführung: Personen, die in den letzten zehn Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens zweiwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften nachweisen.
    5. 1.Ziffer einsPersonen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß § 2 Z 5 Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;
    6. 2.Ziffer 2Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß § 2 Z 5 Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
    7. 3.Ziffer 3Personen, die eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung ausüben und bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden;
    8. 4.Ziffer 4Personen, die als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden und in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung oder einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
    9. 5.Ziffer 5Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.

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