Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie Förderbänder oder Skikarusselle.
(3)Absatz 3,Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schleppspur dienen.
(4)Absatz 4,Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung der Schleppspur dienen.
In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
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