§ 1 SchleppVO 2004 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
- (2)Absatz 2,Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.
- (3)Absatz 3,Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.
§ 2 SchleppVO 2004 Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie Förderbänder oder Skikarusselle.
- (3)Absatz 3,Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schleppspur dienen.
- (4)Absatz 4,Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung der Schleppspur dienen.
§ 4 SchleppVO 2004 Verfahren
Genehmigung
Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen: Dem Ansuchen um Genehmigung nach Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
- 1.Ziffer einsDarstellung des Bauvorhabens;
- 2.Ziffer 2Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
- 3.Ziffer 3Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);
- 4.Ziffer 4Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
- 5.Ziffer 5Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
- 6.Ziffer 6Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
- 7.Ziffer 7Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
- 8.Ziffer 8Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
- 9.Ziffer 9Nachweis der Lawinensicherheit.
§ 5 SchleppVO 2004 Baugenehmigung
- (1)Absatz eins,Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einstechnischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
- 2.Ziffer 2Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
- 3.Ziffer 3Lageplan zumindest im Maßstab 1:2 000, in dem die Stationen, Zu- und Abgangswege, Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
- 4.Ziffer 4Name und Anschrift der Parteien gemäß § 40Name und Anschrift der Parteien gemäß Paragraph 40Seilbahngesetz 2003. Bei regulierten Agrargemeinschaften sind der oder die aufgrund der Statuten befugten Vertreter, bei nicht regulierten Agrargemeinschaften sind sämtliche Mitglieder anzuführen;
- 5.Ziffer 5Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Längenschnitt hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüttungen, Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
- 6.Ziffer 6Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
- 7.Ziffer 7Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
- 8.Ziffer 8EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorliegen;
- 9.Ziffer 9Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
- 10.Ziffer 10Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über die Energieversorgung;
- 11.Ziffer 11Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte, Nachtbetrieb);
- 12.Ziffer 12Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Videoüberwachung);
- 13.Ziffer 13Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß §§ 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß Paragraphen 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.
- (2)Absatz 2,Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Abs. 1 Z 1 bis Z 12 genannten Nachweise Abstand nehmen.Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Nachweise Abstand nehmen.
§ 5a SchleppVO 2004 Sicherheitsbericht
In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§ 14 Abs. 3 Z 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden. In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraphen 14, Absatz 3, Ziffer 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß Paragraphen 59, Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden.
§ 6 SchleppVO 2004 Betriebsbewilligung
Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
- 1.Ziffer einsAufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen;Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage;Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeichnung über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät; Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung, Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Unterschrift der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebetriebes;
- 2.Ziffer 2Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
- 3.Ziffer 3EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
- 4.Ziffer 4statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
- 5.Ziffer 5Stromlaufpläne;
- 6.Ziffer 6Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 103 Seilbahngesetz 2003;Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 103, Seilbahngesetz 2003;
- 7.Ziffer 7Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
- 8.Ziffer 8Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.
§ 6a SchleppVO 2004 Abtragung
- (1)Absatz eins,Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung oder von Teilen einer solchen Anlage unterliegen keiner Genehmigungspflicht gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Abtragungsmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist berechtigt aufgrund öffentlicher Interessen, insbesondere Belangen der öffentlichen Sicherheit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen dieser Anzeige ergänzende Maßnahmen anzuordnen. Werden von der Behörde keine ergänzenden Maßnahmen angeordnet, kann die Abtragung nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung oder von Teilen einer solchen Anlage unterliegen keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Abtragungsmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist berechtigt aufgrund öffentlicher Interessen, insbesondere Belangen der öffentlichen Sicherheit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen dieser Anzeige ergänzende Maßnahmen anzuordnen. Werden von der Behörde keine ergänzenden Maßnahmen angeordnet, kann die Abtragung nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
- (2)Absatz 2,Die in § 52 Seilbahngesetz 2003 normierte Befugnis der Behörde, Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.Die in Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003 normierte Befugnis der Behörde, Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 7 SchleppVO 2004 Brandschutztechnische Überprüfung
- (1)Absatz eins,Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.
- (2)Absatz 2,Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Absatz eins, kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.
§ 8 SchleppVO 2004 Bauverbotsbereich
Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht Paragraph 54, Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.
§ 9 SchleppVO 2004 Betriebliche Bestimmungen
Betriebspersonal
- (1)Absatz eins,Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.
- (2)Absatz 2,Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:
- 1.Ziffer einsBetriebsleiter;
- 2.Ziffer 2Maschinist;
- 3.Ziffer 3je ein Liftwart in den Stationen.
Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.
§ 10 SchleppVO 2004
- (1)Absatz eins,Das Betriebspersonal hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einsMindestalter von 18 Jahren;
- 2.Ziffer 2Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache;
- 3.Ziffer 3gesundheitliche und fachliche Eignung;
- 4.Ziffer 4Zuverlässigkeit.
- (2)Absatz 2,Bestehen, insbesondere nach schwerer Krankheit, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Betriebsbediensteten, darf eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erst erfolgen, wenn die gesundheitliche Eignung durch einen Arzt bestätigt worden ist.
- (3)Absatz 3,Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit und vor jedem Saisonbeginn hat jeder Betriebsbedienstete beim verantwortlichen Betriebsleiter die für die vorgesehene Verwendung erforderliche fachliche Eignung nachzuweisen (Eignungsfeststellung).
- (4)Absatz 4,Die fachliche Eignung erfordert Kenntnis der einschlägigen technischen und rechtlichen Vorschriften, der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Schleppliftes sowie der einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Weiters ist die Vertrautheit mit der Betriebsabwicklung und mit allen für die jeweilige Dienstverrichtung maßgebenden technischen Einrichtungen des Schleppliftes erforderlich.
- (5)Absatz 5,Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit hat jeder Betriebsbedienstete dem Schleppliftunternehmen eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf. Als nicht zuverlässig gilt, wer wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, soweit die Verurteilung nicht getilgt ist und auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung eine Gefährdung des Betriebes oder der Sicherheit der zu befördernden Personen zu befürchten wäre.
§ 11 SchleppVO 2004
Die Pflichten und Befugnisse des Betriebspersonals sind in der Betriebsvorschrift festzulegen.
§ 12 SchleppVO 2004 Betriebsleiter
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:Ergänzend zu den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 5, genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:
- 1.Ziffer einsDie gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung alle fünf Jahre zu wiederholen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für erforderlich erachtet.
- 2.Ziffer 2Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
- (2)Absatz 2,Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:Den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
- 1.Ziffer einsPersonen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß § 2 Z 5 Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;
- 2.Ziffer 2Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß § 2 Z 5 Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
- 3.Ziffer 3Personen, die eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung ausüben und bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden;
- 4.Ziffer 4Personen, die als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden und in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung oder einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
- 5.Ziffer 5Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.
§ 13 SchleppVO 2004
Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen bestellt werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 12 vorliegen. Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen bestellt werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, vorliegen.
§ 14 SchleppVO 2004
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen. Ist die Eignung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter mit Bescheid zu untersagen.
- (2)Absatz 2,Der Meldung der erstmaligen Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters an die zuständige Behörde sind neben der Angabe des Schleppliftes und der vorgesehenen Funktion (verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter) folgende Unterlagen jeweils in Kopie anzuschließen:
- 1.Ziffer einsLebenslauf, aus dem insbesondere die bisherige berufliche Laufbahn entnommen werden kann;
- 2.Ziffer 2Zeugnis über den positiven Abschluss des Ausbildungskurses für Betriebsleiter für Schlepplifte oder für öffentliche Seilbahnen (Ausstellungsdatum jeweils nicht länger als zehn Jahre zurückliegend) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 5, den Nachweis über die darin geforderte praktische Einschulung;Zeugnis über den positiven Abschluss des Ausbildungskurses für Betriebsleiter für Schlepplifte oder für öffentliche Seilbahnen (Ausstellungsdatum jeweils nicht länger als zehn Jahre zurückliegend) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, den Nachweis über die darin geforderte praktische Einschulung;
- 3.Ziffer 3ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
- 4.Ziffer 4Strafregisterbescheinigung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
- 5.Ziffer 5Nachweis der Identität (amtlicher Lichtbildausweis).
- (3)Absatz 3,Die Bestellung eines gemeinsam verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Schlepplifte, auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen, ist zulässig.
- (4)Absatz 4,Ist die jederzeitige Erreichbarkeit eines Schleppliftes durch den diensthabenden Betriebsleiter in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus nicht gegeben, darf mit dem Schlepplift nicht Betrieb geführt werden. Als angemessene Zeit gilt ein Zeitraum von längstens zwanzig Minuten. Eine derartige Bestimmung ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
- (5)Absatz 5,Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.
§ 15 SchleppVO 2004
- (1)Absatz eins,Dem verantwortlichen Betriebsleiter, in dessen Abwesenheit dem Betriebsleiter- Stellvertreter, obliegt die Führung und Überwachung des Betriebes. Er hat dafür zu sorgen, dass der Schlepplift den behördlichen Vorschriften entspricht und eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet ist.
- (2)Absatz 2,Der verantwortliche Betriebsleiter hat zu prüfen, ob das Betriebspersonal
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt;die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt;
- 2.Ziffer 2eine schriftliche Ausfertigung der Betriebsvorschrift, der Beförderungsbedingungen und der sonstigen für dessen Dienstverrichtung wesentlichen Anordnungen erhalten hat und
- 3.Ziffer 3mit der Betriebsabwicklung und allen für die Dienstverrichtung maßgebenden Einrichtungen des Schleppliftes vertraut ist.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Personalakt zu dokumentieren. - (3)Absatz 3,Dem verantwortlichen Betriebsleiter obliegt die Schulung des Betriebspersonals. Er hat über die Schulungen und Eignungsfeststellungen im Betriebstagebuch oder in den Personalakten schriftliche Nachweise zu führen. Diese haben Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung sowie das Ergebnis der Eignungsfeststellung zu enthalten und sind vom Betriebsleiter und dem Geschulten zu unterfertigen.
§ 16 SchleppVO 2004 Betriebsvorschrift, Beförderungsbedingungen
- (1)Absatz eins,Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des § 86 Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des Paragraph 86, Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.
- (2)Absatz 2,Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Beförderungsbedingungen und deren Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3,Die Betriebsvorschrift ist in den besetzten Stationen bereit zu halten. Die Beförderungsbedingungen sind beim Zugangsbereich der Talstation des Schleppliftes auszuhängen.
§ 17 SchleppVO 2004 Pflichten der Schleppliftunternehmen
Unfallmeldepflicht
- (1)Absatz eins,Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.
- (2)Absatz 2,Unverzüglich sind der zuständigen Behörde telefonisch zu melden:
- 1.Ziffer einsUnfälle, bei denen eine Person getötet oder voraussichtlich schwer verletzt wurde. Eine schwere Verletzung liegt insbesondere bei der Annahme einer voraussichtlich mehr als 24-tägigen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.
- 2.Ziffer 2Außergewöhnliche Ereignisse oder Veränderungen am Schlepplift, die die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen können.
In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich nach zu reichen. - (3)Absatz 3,Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde, sind der zuständigen Behörde schriftlich binnen drei Tagen zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten der voraussichtlich leicht verletzten Person zurück zu führen ist und kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen des Schleppliftes vor liegt.
- (4)Absatz 4,Bei Arbeitsunfällen ist eine Kopie der Unfallmeldung an den Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
- (6)Absatz 6,Jeder Unfall und jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzutragen.
§ 18 SchleppVO 2004 Pflichten betreffend das Personal
- (1)Absatz eins,Das Schleppliftunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung des Betriebspersonals jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
- (2)Absatz 2,Die Bestellung sowie das Ausscheiden oder die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters oder des Betriebsleiter-Stellvertreters sind der zuständigen Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3,Das Schleppliftunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb keinen Weisungen unterliegen.
§ 19 SchleppVO 2004 Sonstige Bestimmungen
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.
§ 20 SchleppVO 2004 Unbesetzte Station
- (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.Ziffer einsEinsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung der Schleppvorrichtungen (siehe auch Abs. 2);Einsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung der Schleppvorrichtungen (siehe auch Absatz 2,);
- 2.Ziffer 2Selbstbedienungslift;
- 3.Ziffer 3Leicht fallende Anordnung der Aussteigstelle in Abgangsrichtung, wobei dies bereits durch die Geländeform und nicht erst durch Präparierung gegeben sein muss;
- 4.Ziffer 4Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Abs. 2);Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Absatz 2,);
- 5.Ziffer 5Gehängefolgezeit bei Schleppvorrichtungen für eine Person mindestens 5,5 s, bei Schleppvorrichtungen für zwei Personen mindestens 6 s;
- 6.Ziffer 6Größte Nennfahrgeschwindigkeit höchstens 2,5 m/s;
- 7.Ziffer 7Anzeige folgender Betriebszustände und Messwerte in der besetzten Station:
- a)Litera aBetriebsbereitschaft,
- b)Litera bFahrgeschwindigkeit,
- c)Litera cMotorstrom Hauptantrieb bei Anlagen über 20 kW Antriebsleistung,
- d)Litera dAnsprechen der Sicherheitseinrichtungen,
- e)Litera eUnterbrechung, Erdschluss, Kurzschluss des Streckensicherheitsstromkreises.
- (2)Absatz 2,Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:
- 1.Ziffer einsAnordnung leicht zugänglicher und deutlich gekennzeichneter Nothalttaster für die Fahrgäste in der nicht besetzten Station;
- 2.Ziffer 2Anbringung einer Überwachungseinrichtung an der Einlaufseite der unbesetzten Bergstation von Schleppliften mit hoher Seilführung, die bei einem Überschlag eines Schleppbügels oder Schlepptellers so rechtzeitig eine Nothaltauslösung bewirkt, dass eine Seilentgleisung aus der Seilscheibe verhindert wird;
- 3.Ziffer 3Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppbügel oder Schleppteller beim Auslauf aus der Bergstation, das Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss eine Nothalt-Auslösung bewirken;
- 4.Ziffer 4von der besetzten Station aus Beobachtbarkeit und Überwachbarkeit der nicht besetzten Station über ein Farbvideosystem und ein akustisches System in folgender Art und Weise:
- a)Litera adie Kamera für das Videosystem muss, falls der Bergstationsbereich zu überwachen ist, so situiert sein, dass die gesamte Aussteigstelle einschließlich der ankommenden Benutzer, die Beruhigungsstrecke und der Gehängeumlauf erfasst werden;
- b)Litera bfalls der Talstationsbereich zu überwachen ist, muss die Kamera für das Videosystem so situiert sein, dass der unmittelbare Zugangsbereich zur Einsteigstelle, die Einsteigstelle mit dem anschließenden Trassenabschnitt und der Gehängeumlauf erfasst werden;
- c)Litera cim übertragenen Farbbild müssen die zu erfassenden Bereiche augenfällig als Hauptmotiv erkennbar sein. Die Beobachtung des Bildes darf durch Blendwirkungen nicht beeinträchtigt werden;
- d)Litera dder Monitor muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 40 cm aufweisen und so situiert sein, dass der Bedienstete von seinen betrieblich notwendigen Standplätzen aus den Betriebsablauf in der nicht besetzten Station beobachten kann; wenn nötig, sind mehrere Monitore aufzustellen;
- e)Litera edas akustische System muss ein dauerndes Überwachen der nicht besetzten Station ermöglichen. Bei der Mikrofonaufstellung ist auf Beeinträchtigung durch Wind Rücksicht zu nehmen.
- 5.Ziffer 5jederzeitige Möglichkeit für Durchsagen an die Schleppliftbenutzer über eine Lautsprecheranlage im Bereich der nicht besetzten Station;
- 6.Ziffer 6Erreichbarkeit der nicht besetzten Station durch das Betriebspersonal innerhalb von fünf Minuten.
§ 21 SchleppVO 2004 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:
- 1.Ziffer einsHersteller von Schleppliften oder
- 2.Ziffer 2akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 idgF vorzunehmen oder
- 3.Ziffer 3Benannte Stelle gemäß § 72 Seilbahngesetz 2003.Benannte Stelle gemäß Paragraph 72, Seilbahngesetz 2003.
- (2)Absatz 2,Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsBestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen entspricht;
- 2.Ziffer 2Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Abs. 1 mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 festzuhalten, sofern nicht Abs. 4 zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Absatz eins, mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festzuhalten, sofern nicht Absatz 4, zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;
- 3.Ziffer 3Beförderungsbedingungen;
- 4.Ziffer 4Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.
- (3)Absatz 3,Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.
- (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Absatz eins und 2 Ziffer eins, absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.
§ 22 SchleppVO 2004
Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des § 12 zu erfüllen. Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des Paragraph 12, zu erfüllen.