Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht Paragraph 54, Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.
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