§ 8 SchleppVO 2004 Bauverbotsbereich

SchleppVO 2004 - Schleppliftverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht Paragraph 54, Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.

In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
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