§ 4 SchleppVO 2004 Verfahren

SchleppVO 2004 - Schleppliftverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Genehmigung

Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen: Dem Ansuchen um Genehmigung nach Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einsDarstellung des Bauvorhabens;
  2. 2.Ziffer 2Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
  3. 3.Ziffer 3Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);
  4. 4.Ziffer 4Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
  5. 5.Ziffer 5Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
  6. 6.Ziffer 6Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
  7. 7.Ziffer 7Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
  8. 8.Ziffer 8Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
  9. 9.Ziffer 9Nachweis der Lawinensicherheit.
In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
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