Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
(2)Absatz 2,Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.
(3)Absatz 3,Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.
In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
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