§ 5a SchleppVO 2004 Sicherheitsbericht

SchleppVO 2004 - Schleppliftverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§ 14 Abs. 3 Z 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden. In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraphen 14, Absatz 3, Ziffer 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß Paragraphen 59, Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden.

In Kraft seit 27.11.2013 bis 31.12.9999
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