§ 20 SchleppVO 2004 Unbesetzte Station

SchleppVO 2004 - Schleppliftverordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. 1.Ziffer einsEinsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung der Schleppvorrichtungen (siehe auch Abs. 2);Einsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung der Schleppvorrichtungen (siehe auch Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Selbstbedienungslift;
    3. 3.Ziffer 3Leicht fallende Anordnung der Aussteigstelle in Abgangsrichtung, wobei dies bereits durch die Geländeform und nicht erst durch Präparierung gegeben sein muss;
    4. 4.Ziffer 4Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Abs. 2);Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Absatz 2,);
    5. 5.Ziffer 5Gehängefolgezeit bei Schleppvorrichtungen für eine Person mindestens 5,5 s, bei Schleppvorrichtungen für zwei Personen mindestens 6 s;
    6. 6.Ziffer 6Größte Nennfahrgeschwindigkeit höchstens 2,5 m/s;
    7. 7.Ziffer 7Anzeige folgender Betriebszustände und Messwerte in der besetzten Station:
      1. a)Litera aBetriebsbereitschaft,
      2. b)Litera bFahrgeschwindigkeit,
      3. c)Litera cMotorstrom Hauptantrieb bei Anlagen über 20 kW Antriebsleistung,
      4. d)Litera dAnsprechen der Sicherheitseinrichtungen,
      5. e)Litera eUnterbrechung, Erdschluss, Kurzschluss des Streckensicherheitsstromkreises.
  2. (2)Absatz 2,Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:
    1. 1.Ziffer einsAnordnung leicht zugänglicher und deutlich gekennzeichneter Nothalttaster für die Fahrgäste in der nicht besetzten Station;
    2. 2.Ziffer 2Anbringung einer Überwachungseinrichtung an der Einlaufseite der unbesetzten Bergstation von Schleppliften mit hoher Seilführung, die bei einem Überschlag eines Schleppbügels oder Schlepptellers so rechtzeitig eine Nothaltauslösung bewirkt, dass eine Seilentgleisung aus der Seilscheibe verhindert wird;
    3. 3.Ziffer 3Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppbügel oder Schleppteller beim Auslauf aus der Bergstation, das Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss eine Nothalt-Auslösung bewirken;
    4. 4.Ziffer 4von der besetzten Station aus Beobachtbarkeit und Überwachbarkeit der nicht besetzten Station über ein Farbvideosystem und ein akustisches System in folgender Art und Weise:
      1. a)Litera adie Kamera für das Videosystem muss, falls der Bergstationsbereich zu überwachen ist, so situiert sein, dass die gesamte Aussteigstelle einschließlich der ankommenden Benutzer, die Beruhigungsstrecke und der Gehängeumlauf erfasst werden;
      2. b)Litera bfalls der Talstationsbereich zu überwachen ist, muss die Kamera für das Videosystem so situiert sein, dass der unmittelbare Zugangsbereich zur Einsteigstelle, die Einsteigstelle mit dem anschließenden Trassenabschnitt und der Gehängeumlauf erfasst werden;
      3. c)Litera cim übertragenen Farbbild müssen die zu erfassenden Bereiche augenfällig als Hauptmotiv erkennbar sein. Die Beobachtung des Bildes darf durch Blendwirkungen nicht beeinträchtigt werden;
      4. d)Litera dder Monitor muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 40 cm aufweisen und so situiert sein, dass der Bedienstete von seinen betrieblich notwendigen Standplätzen aus den Betriebsablauf in der nicht besetzten Station beobachten kann; wenn nötig, sind mehrere Monitore aufzustellen;
      5. e)Litera edas akustische System muss ein dauerndes Überwachen der nicht besetzten Station ermöglichen. Bei der Mikrofonaufstellung ist auf Beeinträchtigung durch Wind Rücksicht zu nehmen.
    5. 5.Ziffer 5jederzeitige Möglichkeit für Durchsagen an die Schleppliftbenutzer über eine Lautsprecheranlage im Bereich der nicht besetzten Station;
    6. 6.Ziffer 6Erreichbarkeit der nicht besetzten Station durch das Betriebspersonal innerhalb von fünf Minuten.
In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 SchleppVO 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 SchleppVO 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 SchleppVO 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 SchleppVO 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 SchleppVO 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 SchleppVO 2004
§ 21 SchleppVO 2004