Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:
1.Ziffer einsHersteller von Schleppliften oder
2.Ziffer 2akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 idgF vorzunehmen oder
3.Ziffer 3Benannte Stelle gemäß § 72 Seilbahngesetz 2003.Benannte Stelle gemäß Paragraph 72, Seilbahngesetz 2003.
(2)Absatz 2,Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
1.Ziffer einsBestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen entspricht;
2.Ziffer 2Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Abs. 1 mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 festzuhalten, sofern nicht Abs. 4 zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Absatz eins, mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festzuhalten, sofern nicht Absatz 4, zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;
3.Ziffer 3Beförderungsbedingungen;
4.Ziffer 4Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.
(3)Absatz 3,Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.
(4)Absatz 4,Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Absatz eins und 2 Ziffer eins, absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.
In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 SchleppVO 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 SchleppVO 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 SchleppVO 2004