§ 22 SchleppVO 2004

SchleppVO 2004 - Schleppliftverordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des § 12 zu erfüllen. Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des Paragraph 12, zu erfüllen.

In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 SchleppVO 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 SchleppVO 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 SchleppVO 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 SchleppVO 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 SchleppVO 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 SchleppVO 2004
§ 23 SchleppVO 2004