Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen bestellt werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 12 vorliegen. Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen bestellt werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, vorliegen.
0 Kommentare zu § 13 SchleppVO 2004