§ 18 SchleppVO 2004 Pflichten betreffend das Personal

SchleppVO 2004 - Schleppliftverordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Schleppliftunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung des Betriebspersonals jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung sowie das Ausscheiden oder die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters oder des Betriebsleiter-Stellvertreters sind der zuständigen Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Das Schleppliftunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb keinen Weisungen unterliegen.
In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 SchleppVO 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 SchleppVO 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 SchleppVO 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 SchleppVO 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 SchleppVO 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 SchleppVO 2004
§ 19 SchleppVO 2004