Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.
In Kraft seit 04.12.2004 bis 31.12.9999
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