§ 1 SchleppVO 2004 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

Schleppliftverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2004 bis 31.12.9999
Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
  2. (2)Absatz 2,Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.
  3. (3)Absatz 3,Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2004 bis 31.12.9999
Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
  2. (2)Absatz 2,Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.
  3. (3)Absatz 3,Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.

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