§ 10 VH-ÜbermG Antragstellung in Österreich

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in Paragraph eins, bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
  4. (4)Absatz 4,Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 63, ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
  5. (5)Absatz 5,Nach Vorliegen des vollständigen Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung ist der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
  6. (6)Absatz 6,Für den Antrag und die Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission aufgelegten Formulare zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in Paragraph eins, bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
  4. (4)Absatz 4,Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 63, ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
  5. (5)Absatz 5,Nach Vorliegen des vollständigen Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung ist der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
  6. (6)Absatz 6,Für den Antrag und die Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission aufgelegten Formulare zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten