§ 13 SaatG 1997 Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
    2. 2.Ziffer 2es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
    2. 2.Ziffer 2es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.

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