§ 9a GQG Wissenschaftlicher Beirat

Gesundheitsqualitätsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2022, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/VertreterVertreternDie/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/VertreterVertretern
    1. 1.Ziffer einsdes Bundes
    2. 2.Ziffer 2der Bundesländer,
    3. 3.Ziffer 3des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    4. 4.Ziffer 4der Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. 5.Ziffer 5der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    6. 6.Ziffer 6der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    7. 7.Ziffer 7der Österreichischen Ärztekammer,
    8. 78.Ziffer 78der Österreichischen ÄrztekammerZahnärztekammer,
    9. 89.Ziffer 89der Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 Ärztegesetz 1998,der Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 Ärztegesetz 1998,
    10. 9.Ziffer 9des Fachverbands Privatkrankenanstalten und Kurbetriebe sowie
    11. 10.Ziffer 10des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich sowie
    12. 1011.Ziffer 1011der Patientenanwaltschaft
    einzurichten. Neben den in Z 1 bis 1011 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.einzurichten. Neben den in Ziffer eins bis 1011 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Wissenschaftliche Beirat hat das BIQG und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in der Wahrnehmung ihrer/seiner gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung im niedergelassenen, stationären und Schnittstellenbereich zwischen diesen beiden Sektoren zu beraten.
  3. (3)Absatz 3,Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats wird von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
  5. (5)Absatz 5,Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. (6)Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
  7. (7)Absatz 7,Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Abs. 1 gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung gesundheitsberuflicher LeistungenZu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung gesundheitsberuflicher Leistungen
    1. 1.Ziffer einsim niedergelassenen Bereich und
    2. 2.Ziffer 2in Krankenanstalten, insbesondere in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und
    3. 3.Ziffer 3an Schnittstellenbereichen dieser beiden Sektoren
    hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.
  8. (8)Absatz 8,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat weitere Modalitäten insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2022, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/VertreterVertreternDie/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/VertreterVertretern
    1. 1.Ziffer einsdes Bundes
    2. 2.Ziffer 2der Bundesländer,
    3. 3.Ziffer 3des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    4. 4.Ziffer 4der Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. 5.Ziffer 5der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    6. 6.Ziffer 6der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    7. 7.Ziffer 7der Österreichischen Ärztekammer,
    8. 78.Ziffer 78der Österreichischen ÄrztekammerZahnärztekammer,
    9. 89.Ziffer 89der Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 Ärztegesetz 1998,der Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 Ärztegesetz 1998,
    10. 9.Ziffer 9des Fachverbands Privatkrankenanstalten und Kurbetriebe sowie
    11. 10.Ziffer 10des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich sowie
    12. 1011.Ziffer 1011der Patientenanwaltschaft
    einzurichten. Neben den in Z 1 bis 1011 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.einzurichten. Neben den in Ziffer eins bis 1011 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Wissenschaftliche Beirat hat das BIQG und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in der Wahrnehmung ihrer/seiner gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung im niedergelassenen, stationären und Schnittstellenbereich zwischen diesen beiden Sektoren zu beraten.
  3. (3)Absatz 3,Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats wird von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
  5. (5)Absatz 5,Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. (6)Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
  7. (7)Absatz 7,Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Abs. 1 gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung gesundheitsberuflicher LeistungenZu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung gesundheitsberuflicher Leistungen
    1. 1.Ziffer einsim niedergelassenen Bereich und
    2. 2.Ziffer 2in Krankenanstalten, insbesondere in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und
    3. 3.Ziffer 3an Schnittstellenbereichen dieser beiden Sektoren
    hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.
  8. (8)Absatz 8,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat weitere Modalitäten insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten