Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/VertreternDie/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern
1.Ziffer einsdes Bundes
2.Ziffer 2der Bundesländer,
3.Ziffer 3des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
4.Ziffer 4der Österreichischen Gesundheitskasse,
5.Ziffer 5der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
6.Ziffer 6der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
7.Ziffer 7der Österreichischen Ärztekammer,
8.Ziffer 8der Österreichischen Zahnärztekammer,
9.Ziffer 9der Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 Ärztegesetz 1998,der Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 Ärztegesetz 1998,
10.Ziffer 10des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich sowie
11.Ziffer 11der Patientenanwaltschaft
einzurichten. Neben den in Z 1 bis 11 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.einzurichten. Neben den in Ziffer eins bis 11 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
(2)Absatz 2,Der Wissenschaftliche Beirat hat das BIQG und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in der Wahrnehmung ihrer/seiner gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung im niedergelassenen, stationären und Schnittstellenbereich zwischen diesen beiden Sektoren zu beraten.
(3)Absatz 3,Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
(4)Absatz 4,Der Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats wird von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
(5)Absatz 5,Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(6)Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
(7)Absatz 7,Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Abs. 1 gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung gesundheitsberuflicher LeistungenZu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung gesundheitsberuflicher Leistungen
1.Ziffer einsim niedergelassenen Bereich und
2.Ziffer 2in Krankenanstalten, insbesondere in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und
3.Ziffer 3an Schnittstellenbereichen dieser beiden Sektoren
hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.
(8)Absatz 8,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat weitere Modalitäten insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung zu regeln.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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