§ 6 GQG Qualitätsberichterstattung

GQG - Gesundheitsqualitätsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Hinblick auf den Aufbau, die Weiterentwicklung, die Sicherung und die Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems Vorgaben für den Aufbau einer bundeseinheitlichen, bundesländer-, berufs- und sektorenübergreifenden Qualitätsberichterstattung zu machen. Insbesondere sind beginnend mit dem Jahr 2014 regelmäßige Berichte über die Ergebnisqualität im stationären und ambulanten Bereich zu erstellen. Für die diesbezüglich erforderliche Dokumentation und Datenmeldung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung und Erfassung jener Daten, die für die Überprüfung der Erfüllung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes notwendig sind;
    2. 2.Ziffer 2die Sicherstellung der österreichweiten Erfassung der für die Beobachtung der Qualität des österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten;
    3. 3.Ziffer 3die Geringhaltung des administrativen Aufwandes bei der Dokumentation und Qualitätsberichterstattung und die weitestgehende Einbeziehung bestehender Dokumentationen.
  2. (2)Absatz 2,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Dokumentation bzw. der Qualitätsberichterstattung festlegen. Dazu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsDatenumfang, Datenqualität, Datenfluss,
    2. 2.Ziffer 2Berichtszeitpunkt,
    3. 3.Ziffer 3Berichtszeitraum und
    4. 4.Ziffer 4Festlegung der zur Dokumentation, Datenmeldung und Qualitätsberichterstattung Verpflichteten.
    Dabei ist insbesondere auf die in Abs. 1 genannten Vorgaben Bedacht zu nehmen.Dabei ist insbesondere auf die in Absatz eins, genannten Vorgaben Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Sinne der Transparenz die Berichte über das österreichische Qualitätssystem in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie / Er hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Rückmeldesysteme an die zur Qualitätsberichterstattung Verpflichteten eingerichtet werden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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