Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnungen zur Qualitätssicherung (§ 9b) das BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnungen zur Qualitätssicherung (Paragraph 9 b,) das BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
(2)Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter
1.Ziffer einsdes für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
2.Ziffer 2der Österreichischen Ärztekammer,
3.Ziffer 3der Österreichischen Zahnärztekammer,
4.Ziffer 4der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,
5.Ziffer 5des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
6.Ziffer 6der Österreichischen Gesundheitskasse,
7.Ziffer 7der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
8.Ziffer 8der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
9.Ziffer 9der Gesundheit Österreich GmbH,
10.Ziffer 10der Bundesarbeitskammer,
11.Ziffer 11der Vertretung von Patienteninteressen sowie
12.Ziffer 12des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich
an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Z 1 bis 12 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Ziffer eins bis 12 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
(3)Absatz 3,Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
(4)Absatz 4,Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
(5)Absatz 5,Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(6)Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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