§ 9c GQG Evaluierungsbeirat

Gesundheitsqualitätsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der VerordnungVerordnungen zur Qualitätssicherung (§ 9b) diedas BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der VerordnungVerordnungen zur Qualitätssicherung (Paragraph 9 b,) diedas BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. (2)Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
    2. 2.Ziffer 2der Österreichischen Ärztekammer,
    3. 23.Ziffer 23der Österreichischen ÄrztekammerZahnärztekammer,
    4. 34.Ziffer 34der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,
    5. 45.Ziffer 45des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. 56.Ziffer 56der Österreichischen Gesundheitskasse,
    7. 67.Ziffer 67der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. 78.Ziffer 78der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    9. 89.Ziffer 89der Gesundheit Österreich GmbH,
    10. 910.Ziffer 910der Bundesarbeitskammer sowie,
    11. 10.Ziffer 10des Fachverband Privatkrankenanstalten und Kurbetriebe
    12. 11.Ziffer 11der Vertretung von Patienteninteressen sowie
    13. 12.Ziffer 12des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich
    an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Z 1 bis 1012 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Ziffer eins bis 1012 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
  4. (4)Absatz 4,Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  5. (5)Absatz 5,Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. (6)Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der VerordnungVerordnungen zur Qualitätssicherung (§ 9b) diedas BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der VerordnungVerordnungen zur Qualitätssicherung (Paragraph 9 b,) diedas BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. (2)Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
    2. 2.Ziffer 2der Österreichischen Ärztekammer,
    3. 23.Ziffer 23der Österreichischen ÄrztekammerZahnärztekammer,
    4. 34.Ziffer 34der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,
    5. 45.Ziffer 45des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. 56.Ziffer 56der Österreichischen Gesundheitskasse,
    7. 67.Ziffer 67der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. 78.Ziffer 78der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    9. 89.Ziffer 89der Gesundheit Österreich GmbH,
    10. 910.Ziffer 910der Bundesarbeitskammer sowie,
    11. 10.Ziffer 10des Fachverband Privatkrankenanstalten und Kurbetriebe
    12. 11.Ziffer 11der Vertretung von Patienteninteressen sowie
    13. 12.Ziffer 12des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich
    an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Z 1 bis 1012 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Ziffer eins bis 1012 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
  4. (4)Absatz 4,Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  5. (5)Absatz 5,Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. (6)Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten