§ 9b GQG Verordnung zur Qualitätssicherung der gesundheitsberuflichen Versorgung

GQG - Gesundheitsqualitätsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowiedas Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 8 a, sowie
    3. 3.Ziffer 3das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
    für die Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode der Qualitätssicherung der niedergelassenen Ärzte endet mit 31. Dezember 2027.für die Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 8 a, bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode der Qualitätssicherung der niedergelassenen Ärzte endet mit 31. Dezember 2027.
  2. (2)Absatz 2,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowiedas Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 8 a, sowie
    3. 3.Ziffer 3das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
    für die Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a bei niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.für die Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 8 a, bei niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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