Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.
(2)Absatz 2,Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.
(3)Absatz 3,Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß § 8a Abs. 1 und 2 behindert werden.Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 behindert werden.
(4)Absatz 4,Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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