Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Erbringung bestimmter Gesundheitsleistungen unter Einbeziehung der jeweils Betroffenen, insbesondere der relevanten Gesundheitsberufe sowie der Patientinnen und Patienten, unterstützen.
(2)Absatz 2,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen Qualitätsstandards als Bundesqualitätsleitlinien empfehlen oder als Bundesqualitätsrichtlinien durch Verordnung erlassen, wobei insbesondere auf Folgendes zu achten ist:
1.Ziffer einsBundeseinheitlichkeit,
2.Ziffer 2Bedachtnahme auf sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise,
3.Ziffer 3Patientinnen- und Patientenorientierung,
4.Ziffer 4Grundprinzipien der Gesundheitsförderung,
5.Ziffer 5Transparenz,
6.Ziffer 6Stand der Wissenschaft und der Erfahrung bezüglich der Effektivität und der Effizienz.
Die Bundesqualitätsstandards enthalten Vorgaben für eine oder mehrere der in § 5 genannten Dimensionen der Qualitätsarbeit (Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität). Zur Umsetzung der Bundesqualitätsrichtlinien kann der Bund neben verbindlichen Instrumenten auch unverbindliche Instrumente, die durch gleichwertige Maßnahmen – bei Nachweis der Erfüllung der Anforderungen – ersetzt werden können, vorsehen.Die Bundesqualitätsstandards enthalten Vorgaben für eine oder mehrere der in Paragraph 5, genannten Dimensionen der Qualitätsarbeit (Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität). Zur Umsetzung der Bundesqualitätsrichtlinien kann der Bund neben verbindlichen Instrumenten auch unverbindliche Instrumente, die durch gleichwertige Maßnahmen – bei Nachweis der Erfüllung der Anforderungen – ersetzt werden können, vorsehen.
(3)Absatz 3,An Bundesqualitätsleitlinien oder Bundesqualitätsrichtlinien können Qualitätsindikatoren gekoppelt werden, deren Inhalte auch Elemente der österreichischen Qualitätsberichterstattung darstellen. Bei der Entwicklung von Qualitätsindikatoren ist auf internationale Vergleichbarkeit zu achten.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 GQG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GQG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 GQG