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Anm. 1: Art. 1 Z 1 des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit“ jeweils durch die Bezeichnung „die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt: […] § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 […].“. Diese Anordnung konnte in § 5 Abs. 2 nicht vollständig durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer eins, des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit“ jeweils durch die Bezeichnung „die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt: […] Paragraph 5, Absatz eins, 2, 3 und 4 […].“. Diese Anordnung konnte in Paragraph 5, Absatz 2, nicht vollständig durchgeführt werden.)
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