§ 10 GQG Strafbestimmungen

Gesundheitsqualitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.
  2. (2)Absatz 2,Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.
  3. (3)Absatz 3,Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--.Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit nach Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--.
  4. (3)Absatz 3,Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß § 8a Abs. 1 und 2 behindert werden.Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 behindert werden.
  5. (4)Absatz 4,Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 24.05.2013 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.
  2. (2)Absatz 2,Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.
  3. (3)Absatz 3,Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--.Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit nach Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--.
  4. (3)Absatz 3,Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß § 8a Abs. 1 und 2 behindert werden.Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 behindert werden.
  5. (4)Absatz 4,Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Kenntnis zu setzen.

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