§ 29 SprengV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nachweislich unterwiesen sind.Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich unterwiesen sind.
  2. (2)Absatz 2,Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des § 52 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 zu erfüllen.Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des Paragraph 52, der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, zu erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nachweislich unterwiesen sind.Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich unterwiesen sind.
  2. (2)Absatz 2,Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des § 52 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 zu erfüllen.Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des Paragraph 52, der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, zu erfüllen.

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