§ 4 VH-ÜbermG

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle unmittelbar im Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.
  3. (2)Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
  4. (3)Absatz 3,Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 16.03.1982 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle unmittelbar im Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.
  3. (2)Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
  4. (3)Absatz 3,Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.

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