§ 4 VH-ÜbermG

VH-ÜbermG - Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3,Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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