§ 9 VH-ÜbermG (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz), Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe - JUSLINE Österreich
§ 9 VH-ÜbermG Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Proz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).
(2)Absatz 2,Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl. 2001, L 12, 1.Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, Amtsblatt 2001, , L 12, 1.
(3)Absatz 3,In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
(4)Absatz 4,Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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