Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Anträge auf Verfahrenshilfe übermittelt werden können, nicht aus.
In Kraft seit 16.03.1982 bis 31.12.9999
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