Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist das Bundesministerium für JustizEmpfangsstelle im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist das Bundesministerium für Justiz
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle hat die ihm von ausländischen Übermittlungsstellen übermittelten Anträge auf Verfahrenshilfe samt Unterlagen dem für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Gericht zu übersenden.
In Kraft seit 16.03.1982 bis 31.12.9999
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