§ 6 VH-ÜbermG

VH-ÜbermG - Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung der Verfahrenshilfe umfaßt in den dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und diesem Bundesgesetz unterliegenden Fällen stets auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 der Zivilprozeßordnung. Bewilligt das Gericht die Verfahrenshilfe, so hat es nach § 67 der Zivilprozeßordnung vorzugehen und dem Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle Namen und Anschrift des zum Vertreter des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts zu berichten. In jedem Fall hat es dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung seiner Entscheidung über den Antrag vorzulegen. Übersetzungen und Beglaubigungen sind nicht notwendig.Die Gewährung der Verfahrenshilfe umfaßt in den dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und diesem Bundesgesetz unterliegenden Fällen stets auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, der Zivilprozeßordnung. Bewilligt das Gericht die Verfahrenshilfe, so hat es nach Paragraph 67, der Zivilprozeßordnung vorzugehen und dem Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle Namen und Anschrift des zum Vertreter des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts zu berichten. In jedem Fall hat es dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung seiner Entscheidung über den Antrag vorzulegen. Übersetzungen und Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle hat die ausländische Übermittlungsstelle von der Entscheidung über den Antrag zu verständigen.
In Kraft seit 16.03.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 VH-ÜbermG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 VH-ÜbermG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 VH-ÜbermG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 VH-ÜbermG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 VH-ÜbermG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 VH-ÜbermG
§ 7 VH-ÜbermG