Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist im Inland noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2)Absatz 2,Das nach Absatz 1 berufene Gericht hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrags mitzuteilen. Es hat nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, auch wenn es in der Hauptsache nicht zuständig ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten hat es auch die Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Werden Antrag oder Beilagen nicht in deutscher oder englischer Sprache oder in Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt, so ist der Antrag unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG, ABl. 2003, L 26, 41, zurückzustellen.Werden Antrag oder Beilagen nicht in deutscher oder englischer Sprache oder in Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt, so ist der Antrag unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG, Amtsblatt 2003, , L 26, 41, zurückzustellen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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