§ 2 VH-ÜbermG

VH-ÜbermG - Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in Paragraph eins, bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in Paragraph eins, genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.

In Kraft seit 16.03.1982 bis 31.12.9999
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