Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn des § 2 sind schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Sie haben die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben, vor allem über das Verfahren, für das Verfahrenshilfe beantragt wird, und die Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Antragstellers zu enthalten.Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn des Paragraph 2, sind schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Sie haben die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben, vor allem über das Verfahren, für das Verfahrenshilfe beantragt wird, und die Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Antragstellers zu enthalten.
(2)Absatz 2,Den Anträgen sind alle für ihre Beurteilung erforderlichen Unterlagen, vor allem ein behördliches Zeugnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Sinn des Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, beizufügen.Den Anträgen sind alle für ihre Beurteilung erforderlichen Unterlagen, vor allem ein behördliches Zeugnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Sinn des Artikel römisch acht, Paragraph 2, des Verfahrenshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, beizufügen.
(3)Absatz 3,Anträge und Unterlagen sind in einer der Amtssprachen der ausländischen Empfangsstelle abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Ist demnach eine Übersetzung erforderlich und kann sie vom Antragsteller wegen dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht beigestellt werden, so hat die Übermittlungsstelle von Amts wegen eine Übersetzung zu beschaffen; die Kosten hierfür hat der Bund zu tragen.
In Kraft seit 16.03.1982 bis 31.12.9999
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