§ 9 VH-ÜbermG Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Proz

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).
  2. (2)Absatz 2,Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl. 2001, L 12, 1.Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, Amtsblatt 2001, , L 12, 1.
  3. (3)Absatz 3,In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
  4. (4)Absatz 4,Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 16.03.1982 bis 31.12.2004
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).
  2. (2)Absatz 2,Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl. 2001, L 12, 1.Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, Amtsblatt 2001, , L 12, 1.
  3. (3)Absatz 3,In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
  4. (4)Absatz 4,Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten