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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 2 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8 der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 8, der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 2 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8 der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 8, der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.